Single Lighting Regulation - die "Eine für alles" Direktive für Licht
Im Dezember 2019 wurde die neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2020 veröffentlicht - genannt Single Lighting Regulation (SLR) oder One Lighting Regulation (1LR). Zur Realisierung der Energiesparziele gehen die Anforderungen an Lichtquellen und dafür benötigte Betriebsgeräte in eine neue Runde: ab 01.09.2021 werden weitere Lampentypen die Mindest-Effizienz-Grenzwerte nicht mehr erreichen können und sind damit quasi vom eurpäischen Markt verbannt: Sie dürfen das CE-Zeichen nicht mehr tragen und deshalb nicht mehr hergestellt oder in die EU importiert werden.
Dabei wird vor allem aber auch das Verfahren vereinfacht: es gibt nur noch eine Formel für alle Lichtquellen. Punkt.
Die Differenzierung erfolgt über Lichtquellen-artspezifische Korrekturfaktoren (C, L, F, η und R), die in Tabellen festgelegt sind.
Separate Betriebsgeräte dürfen kein CE-Zeichen mehr bekommen, wenn die in Tabelle 3 geforderte Mindest-Energieeffizienz (bei Volllast) nicht erreicht wird oder der Energieverbrauch im Stand-by-Betrieb (Leerlauf / Bereitschaft) mehr als 0,5 W beträgt.
Es gilt außerdem wie bekannt: Lampen aus früheren Fertigungsintervallen mit CE-Zeichen - also auch noch in den Lagern liegende Bestände - dürfen abverkauft und natürlich auch eingesetzt werden. Allerdings lohnt es sich in den meisten Anwendungsbereichen über energiesparende Alternativen nachzudenken - nicht nur um wirkungsvoll Energie zu sparen, sondern auch aus licht-technischer Sicht.
im Übrigen sind natürlich auch Informationspflichten zu erfüllen: einige technische Daten müssen bereits auf der Lichtquelle, diese und viele andere auf der Verpackung und für Betriebsgeräte teils auch lediglich auf einer frei zugänglichen Website angegeben werden.
Was ist eine Lichtquelle im Sinne der Verordnung?
Alle Lampen und Leuchten mit voll integrierten – d.h. nicht austauschbaren – Komponenten sind Lichtquellen und damit im Geltungsbereich. "Umgebende Produkte" - also im Normalfall Leuchten für austauschbare Lichtquellen sind nicht betroffen.
Die Richtlinie sieht viele Ausnahmen vor bzw. definiert Eigenschaften, die eine Lichtquelle aus dem Geltungsbereich nehmen.
Die wichtigsten Ausnahmen:
- Unter 60 lm oder über 82000 lm
- engstrahlend (<10°)
- Infrarot (außer R7s in best. Längen)
- UV-Strahler (> 2mW/klm)
- Spezial-Anwendungen wie Ofen (300°C) oder Signalgebung
Maßnahmen-Zeitplan / Betroffene Lampentypen
Halogen-Niedervolt-Lampen GU4, GU 5.3, G53
Halogen-Hochvolt-Lampen R7s > 2.700lm
Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät CFLi (Spin)
Leuchtstofflampen NL-T12
Halogen-Niedervolt-Lampen G4 und GY6.35
Halogen-Hochvolt-Lampen G9
Leuchtstofflampen NL-T8 in Standardlängen (600mm = 18W, 1200mm = 36W und 1500mm = 58W)
"Bleiben" dürfen grundsätzlich (bis auf wenige, ineffizientere Einzeltypen):
- Halogen-Hochvolt-Lampen R7s < 2.700lm
- Leuchtstofflampen NL-T5
- Kompaktleuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät CFL
- Hochdruckentladungslampen HRI, RCC und RNP
- LED-Retrofitlampen