Verordnung REACH
Für Radium ist der verantwortungsvolle Umgang mit umweltschädlichen Stoffen eine Selbstverständlichkeit. Wir informieren unsere Kunden über die entsprechenden Inhaltsstoffe gemäß Artikel 33 der EU-Verordnung 1907/2006 ("REACH"). Der Name REACH steht für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
Konkrete Information zu Anforderungen bezüglich Stoffen in Produkten
Gemäß Artikel 59 der Verordnung veröffentlicht die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) regelmäßig eine Aktualisierung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) auf einer Kandidatenliste.
Was bewirkt Artikel 33?
Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung informiert Radium die Kunden, wenn bestimmte Produkte oder deren Verpackung einen oder mehrere der relevanten Stoffe in einer Konzentration von über 0,1% Gewicht pro Artikel enthalten.
Die Lieferanten von Radium sind gehalten, Radium zu informieren, wenn Stoffe oder Gemische mehr als 0,1 Massenprozent pro Erzeugnis eines Stoffes der jeweilig gültigen "Kandidatenliste" (SVHC) gemäß Artikel 59 der REACH-Verordnung 1907/2006 enthalten.
Radium: Konformitätserklärung allgemein
Falls Sie dazu Fragen haben...
...wenden Sie sich bitte an reach@radium.de. Vielen Dank!