Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für gewerbliche Verbraucher in Deutschland

1. Radium-Erzeugnisse sind Markenartikel. Sämtliche Produktbeschreibungen von Radium beinhalten grds. keine Beschaffenheitsgarantie.

2. Die Lieferung erfolgt ab Werk gemäß Incoterms 2000.
 
3. Die Preise gelten rein netto Kasse ab Werk gemäß Incoterms 2000. Weichen Bestellmengen von den jeweils gültigen Radium-Standardversandeinheiten ab, berechnen wir pro Anbruchposition einen Anbruchaufschlag in Höhe von 10% des jeweiligen Warennetttowertes. Der Besteller hat insoweit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Änderung des Ust.-Satzes ändern sich die Brutto-Preise entsprechend. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu bezahlen. Schecks oder nach vorheriger Genehmigung auch Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Maßgebend für rechtzeitige Zahlung ist das Datum des Geldeingangs bei Radium.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet, es sei denn, Radium weist einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden von Radium nach.
 
4. Aufträge in vollen Radium-Standardversandeinheiten und im Nettowert ab € 250,- je Empfänger werden frei Haus und ohne Bearbeitungsgebühr ausgeliefert.
 
5. Lieferverzögerungen oder -beschränkungen, die ohne unser Verschulden eintreten oder nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzuführen sind, berechtigen den Besteller nicht, Aufträge zurückzuziehen. In diesem Fall wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
 
6. Mängelansprüche sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich geltend zu machen. Radium ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Beanstandete Artikel sind zur Prüfung zurückzusenden. Wenn die Prüfung ergibt, dass Herstellungs- oder Werkstofffehler oder ein sonstiger Mangel vorliegen, wird nach Wahl von Radium Ersatz geliefert oder Gutschrift erteilt. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Radium berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei Vorliegen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 479 Abs.1 BGB verjähren Mängelansprüche in den dort festgesetzten Fristen. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im übrigen verjähren Mängelansprüche, vorbehaltlich des § 377 Handelsgesetzbuch, 12 Monate nach Lieferung.
Für Artikel, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nachbearbeitet, verändert oder unzulässigen Betriebsbedingungen ausgesetzt werden, entfällt für uns jede Gewährleistungsverpflichtung, sofern eine Beanstandung des Artikels auf die Nachbearbeitung, Veränderung oder auf den unzulässigen Betrieb zurückzuführen ist.
Einreden oder Einwendungen geben dem Besteller nicht das Recht, Zahlungen einzustellen, die Art und Weise der Zahlung zu modifizieren oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.  Bei Mängeln dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der reklamierten Artikel stehen.
 
7. Für Schadensersatz aufgrund von Lieferverzug, Schadensersatz aufgrund von Sachmängeln und sonstige Schadensersatzansprüche haften wir im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben, wegen der  Übernahme von Liefer- oder Beschaffenheitsgarantien, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen auf Grund des Produkthaftungsgesetzes nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder stehen dem Kunden Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zu, so ist die Haftung auf Schadensersatz auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (z.B. die fristgerechte Lieferung der vereinbarten Produkte mit den vereinbarten bzw. in Spezifikationen festgelegten Eigenschaften und die Geeignetheit dieser Produkte für den vereinbarten bzw. in Produktbeschreibungen festgelegten Zweck). Im übrigen sind Schadensersatzansprüche (z.B. Schadens- und Aufwendungsersatz) uns gegenüber ausgeschlossen.
 
8. Das Eigentum an den gelieferten Waren behalten wir uns bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer einschließlich der Saldo-Forderungen, die sich bei der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses ergeben, sowie die Rechte auf Kündigung des Kontokorrents und auf Feststellung der Salden tritt uns der Besteller schon jetzt sicherheitshalber ab. Soweit das Eigentum an unserer Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen untergeht, tritt der Käufer uns das Eigentum an den neuen Sachen zur Sicherung in dem Umfang ab, der der Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises incl. Umsatzsteuer entspricht. Der Käufer verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns. Werden Radium-Erzeugnisse vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der Radium-Ware. Entsprechendes gilt für den Umfang der Abtretung einer etwa bestehenden Kontokorrentforderung des Bestellers gegenüber seinem Abnehmer. Dem Besteller ist es nicht gestattet, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eingriffe Dritter in unsere Waren oder in uns sicherheitshalber abgetretene Forderungen verpflichtet er sich, uns unverzüglich mitzuteilen.
Gerät der Besteller in Verzug oder treten bei ihm Gegebenheiten auf, die unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs die Gewährung eines Zahlungszieles nicht mehr rechtfertigen, so können wir nach dem Rücktritt vom Vertrag die Rückgabe der Ware und die Erteilung aller Auskünfte zum Zwecke der Einziehung der uns abgetretenen Forderungen verlangen. Bis zur Mitteilung des Rücktrittes ist der Besteller berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Falls der Wert unserer Sicherheiten den Wert unserer Kaufpreisforderung zuzüglich 20 % übersteigt, nimmt Radium auf Verlangen des Bestellers insoweit Übertragungen der Sicherheiten auf ihn vor, wobei der Radium Lampenwerk GmbH die Bestimmung darüber, welche Waren oder Forderungen an den Besteller übertragen werden, vorbehalten bleibt.
 
9. Unzulässig sind jede Bearbeitung und/oder Veränderung unserer Artikel und/oder jede Sonderstempelung, die geeignet sind, als Ursprungszeichen des Abnehmers zu gelten, oder die den Anschein erwecken, dass die Artikel dessen Sondererzeugnisse darstellt.
 
10. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, Wipperfürth.
 
11. Das Lieferverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
 
12. Durch die Erteilung von Aufträgen erklärt sich der Besteller mit unseren jeweils gültigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns gesondert schriftlich bestätigt worden sind.
 
13. Für Radium Vormaterialien und Sondererzeugnisse gelten besondere Lieferbedingungen.

 

  • Radium Lampenwerk GmbH
  • Postfach 1440 · D-51678 Wipperfürth
  • Telefon (02267) 81-1 · Telefax (02267) 81-353


Juli 2012